Ratgeber · 2026-08-18

Stornorechnung und Rechnungskorrektur: so nehmen Sie eine Rechnung zurück

Eine Rechnung, die das Haus verlassen hat, wird nicht gelöscht. Auch nicht, wenn sie an die falsche Firma ging, wenn der Auftrag platzte oder wenn Sie den Betrag um eine Null verrissen haben. Die vergebene Rechnungsnummer bleibt vergeben, der ursprüngliche Beleg bleibt in Ihren Unterlagen — die GoBD verlangen, dass jede Buchung und jeder Beleg nachvollziehbar und unveränderbar erhalten bleibt (Details unter GoBD einfach erklärt). Verschwundene Nummern sind bei einer Prüfung der erste Punkt, an dem nachgefragt wird.

Korrigiert wird deshalb mit einem zweiten Dokument, das auf das erste verweist. Dafür gibt es zwei Wege.

Weg 1: Stornorechnung — die alte Rechnung vollständig zurücknehmen

Eine Stornorechnung (auch Rechnungskorrektur oder Storno-Beleg genannt) hebt die ursprüngliche Rechnung komplett auf. Sie enthält dieselben Positionen mit umgekehrtem Vorzeichen, eine eigene neue Rechnungsnummer, das aktuelle Datum und den ausdrücklichen Verweis auf die stornierte Rechnung: „Storno zu Rechnung 2026-0042 vom 12.06.2026". Anschließend schreiben Sie — falls weiterhin abzurechnen ist — eine neue Rechnung mit der nächsten freien Nummer.

Dieser Weg passt, wenn die Rechnung als Ganzes hinfällig ist: falscher Rechnungsempfänger, doppelt gestellte Rechnung, stornierter Auftrag, komplett falscher Leistungsumfang.

Weg 2: Korrigierte Rechnung — nur die falsche Angabe berichtigen

Ist der Vorgang im Kern richtig und nur eine Angabe falsch — die Anschrift, die Steuernummer, das Leistungsdatum, ein einzelner Preis —, genügt eine berichtigte Rechnung. Sie wiederholt den vollständigen Rechnungsinhalt in korrigierter Fassung, bekommt eine eigene Nummer und nennt die ursprüngliche Rechnung als Bezug. Nur das geänderte Feld auszutauschen und dieselbe Nummer noch einmal zu verschicken, ist keine Berichtigung, sondern eine zweite Version desselben Belegs — genau das, was die GoBD ausschließen.

Wichtig für Ihren Kunden: Erst die berichtigte Rechnung verschafft ihm den Vorsteuerabzug. Solange die Pflichtangabe fehlt, hilft ihm der gute Wille nichts; welche Angaben das sind, listet die Checkliste der Pflichtangaben.

Haben Sie zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, schulden Sie den Mehrbetrag zunächst dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 UStG). Die Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger ist möglich, aber an Voraussetzungen geknüpft — unter anderem müssen Sie eine bereits vom Kunden gezogene Vorsteuer bereinigen. Das ist der Punkt für den Steuerberater, nicht für eine Vorlage aus dem Netz.

Das Wort „Gutschrift" bedeutet in Deutschland etwas anderes

Hier liegt die häufigste und teuerste Verwechslung. Im allgemeinen Sprachgebrauch — und in jeder englischsprachigen Software als „credit note" — ist eine Gutschrift ein Beleg, mit dem der Verkäufer einen Betrag zurücknimmt. Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG etwas völlig anderes: eine Rechnung, die der Leistungsempfänger über eine an ihn erbrachte Leistung ausstellt. Der Kunde rechnet ab, nicht der Lieferant. Üblich ist das bei Handelsvertretern, in der Landwirtschaft, bei Plattformabrechnungen und bei Autorenhonoraren. Vereinbart sein muss es vorher.

Warum das mehr als Wortklauberei ist: Wer sein Storno-Dokument „Gutschrift" nennt und darin Umsatzsteuer ausweist, riskiert, dass das Papier als Abrechnung im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG gelesen wird — mit der Folge, dass die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG geschuldet wird, zusätzlich zur Steuer aus der ursprünglichen Rechnung. Schreiben Sie deshalb „Stornorechnung" oder „Rechnungskorrektur" auf das Dokument. Und umgekehrt: Wenn Ihr Kunde tatsächlich für Sie abrechnet, muss das Wort „Gutschrift" auf dem Beleg stehen — das ist dort Pflichtangabe.

Welche Situation verlangt welchen Beleg

Situation Was Sie ausstellen Typ-Code (BT-3)
Rechnung ist noch nicht verschickt und nicht gebucht einfach korrigieren, Nummer bleibt 380
Auftrag storniert, Rechnung doppelt gestellt, falscher Empfänger Stornorechnung über den vollen Betrag, danach ggf. neue Rechnung 384
Einzelne Pflichtangabe falsch (Adresse, Steuernummer, Datum) berichtigte Rechnung mit Verweis auf das Original 384
Betrag zu hoch, Mängelabzug, Teilrücknahme Rechnungskorrektur über die Differenz 384
Nachträglicher Rabatt oder Bonus ohne Bezug auf eine einzelne Rechnung kaufmännische Gutschrift 381
Ihr Kunde rechnet die Leistung selbst ab Gutschrift i. S. d. § 14 Abs. 2 UStG (Selbstfakturierung) 389
Abschlagsrechnung ist zu hoch geraten Korrektur des Abschlags, danach normale Schlussrechnung 384

Die Kette aus Abschlägen und Schlussrechnung erklärt der Ratgeber Abschlagsrechnung und Schlussrechnung.

In der E-Rechnung: Code 384 und ein Pflichtverweis

In einer XRechnung oder ZUGFeRD-Datei steht die Art des Dokuments nicht in der Überschrift, sondern im Feld BT-3. Für Korrekturen und Stornos ist der Wert 384 (Korrekturrechnung) vorgesehen. Erlaubt sind in der XRechnung ausschließlich 326, 380, 381, 384 und 389; jeder andere Wert führt zum Fehler BR-DE-17.

Dazu kommt eine Bedingung, die es bei normalen Rechnungen nicht gibt: Beim Typ-Code 384 muss mindestens eine Vorgängerrechnung referenziert sein. Die Angabe steht in der Gruppe BG-3 („Preceding invoice reference"), das konkrete Feld ist BT-25 — die Nummer der ursprünglichen Rechnung, ergänzt um deren Datum in BT-26. Fehlt der Verweis, meldet der Prüfer BR-DE-26, und der Empfänger weist die Datei ab. Der Grund ist praktischer Natur: Ohne die Referenz weiß das Buchhaltungssystem der Gegenseite nicht, welchen Vorgang es zurückdrehen soll.

Zwei weitere Punkte aus der Praxis:

  • Beträge mit Vorzeichen. Ein Vollstorno enthält dieselben Positionen wie das Original, nur negativ. Prüfen Sie vor dem Versand, ob Ihre Software das auch so schreibt — manche Programme erzeugen positive Beträge und lassen die Richtung nur im Typ-Code stehen. Der Empfänger bucht dann in die falsche Richtung.
  • Behördenrechnungen. Auch die Korrektur braucht die Leitweg-ID, sonst greift BR-DE-15. Format vorab prüfen unter Leitweg-ID prüfen, Hintergrund unter XRechnung an Behörden.

Vor dem Versand prüfen

Ob Typ-Code und Verweis wirklich in der Datei stehen, sehen Sie im XML nicht auf den ersten Blick. Ziehen Sie die Korrektur in unseren Validator: geprüft wird gegen EN 16931 und die deutschen XRechnung-Regeln der KoSIT, daneben erscheint die lesbare Rechnungsansicht. Jede gemeldete Regel ist im Fehlerverzeichnis mit Ursache und Lösung erklärt. Liegt die Korrektur als ZUGFeRD-PDF vor, holt der ZUGFeRD-Extraktor das XML heraus. Zum Vergleichen liegen Beispieldateien bereit.

Was gilt ab wann

E-Rechnungen annehmen können muss jedes Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 — das schließt Stornos und Korrekturen ein. Ausstellen müssen Sie strukturiert ab dem 1. Januar 2027 bei über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 alle übrigen Unternehmen; der Zeitplan steht unter E-Rechnung Pflicht: Fristen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen dauerhaft befreit (§ 34a UStDV) und stornieren weiterhin auf Papier oder per PDF — ohne Steuerausweis, weshalb sich bei ihnen die § 14c-Frage gar nicht erst stellt (siehe § 19 UStG).

Aufbewahren müssen Sie beides acht Jahre: die fehlerhafte Rechnung und die Korrektur, jeweils im Originalformat. Bei einer E-Rechnung ist das der strukturierte Datensatz, nicht der Ausdruck.


Angaben Stand August 2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Stand: 2026-08-18. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Nächster Schritt

Datei prüfen statt raten