Ratgeber · 2026-08-18

Buchhaltung für Kleinunternehmer: EÜR, Belege und acht Jahre Ablage

Einnahmen minus Ausgaben, ein Ergebnis — damit ist die Buchhaltung eines Kleinunternehmers rechnerisch vollständig beschrieben. Keine Bilanz, keine Sachkonten, keine doppelte Buchführung. Diese Form heißt Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, und steht in § 4 Abs. 3 EStG.

Der Aufwand steckt also nicht im Rechnen. Er steckt im Sammeln. Wer im Februar die Belege des Vorjahres zusammensucht, verliert mehr Zeit als jemand, der zwölfmal eine halbe Stunde investiert hat — und findet erfahrungsgemäß ein Zehntel der Ausgaben nicht mehr wieder.

Die EÜR ist eine Gegenüberstellung, keine Buchführung

Doppelte Buchführung heißt: jeder Vorgang wird auf zwei Konten gebucht, am Jahresende steht eine Bilanz mit Vermögen und Schulden. Das verlangt das Gesetz von Kaufleuten und von Betrieben oberhalb bestimmter Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Wer die Grenzen des § 19 UStG einhält — seit 2025 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr —, liegt davon weit entfernt.

Für Sie gilt deshalb die einfache Variante: Sie stellen die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber, die Differenz ist Ihr Gewinn. Übermittelt wird das Ergebnis als Anlage EÜR elektronisch mit der Einkommensteuererklärung.

Maßgeblich ist dabei der Zahltag, nicht das Rechnungsdatum. Dieses Zufluss-Abfluss-Prinzip führt regelmäßig zu Verwirrung: Eine Rechnung, die Sie am 20. Dezember 2026 schreiben und die Ihr Kunde am 8. Januar 2027 überweist, gehört in die EÜR für 2027. Sie buchen nach Kontoauszug, nicht nach Rechnungsausgang.

Was das für Ihren Status bedeutet — Grenzen, Wechsel, Verzicht auf die Regelung — steht ausführlich unter § 19 UStG: Kleinunternehmerregelung.

Was Pflicht ist und was Sie sich sparen können

Für Kleinunternehmer
Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) Pflicht
Anlage EÜR elektronisch übermitteln Pflicht
Vollständige Belege für jede Einnahme und Ausgabe Pflicht
Aufzeichnung der Umsätze zur Kontrolle der 25.000-/100.000-€-Grenze Pflicht in der Sache — ohne sie merken Sie das Überschreiten zu spät
Fortlaufende Rechnungsnummern Pflicht (§ 14 Abs. 4 UStG)
Anlagenverzeichnis für längerlebige Anschaffungen Pflicht, sobald Sie etwas über die Nutzungsdauer abschreiben
Doppelte Buchführung, Bilanz, Inventur nicht nötig
Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Zahllast fällt weg, solange § 19 UStG gilt
Kassenbuch nur bei Bargeschäften — wer ausschließlich per Überweisung abrechnet, braucht keines
Buchhaltungssoftware freiwillig
Getrenntes Geschäftskonto freiwillig, aber praktisch die größte Erleichterung

Die letzte Zeile ist die mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Nutzen. Ein eigenes Konto ersetzt die halbe Sortierarbeit, weil der Auszug bereits die Vorsortierung ist.

Welche Belege Sie sammeln — und in welcher Form

Belegpflicht heißt: Zu jeder Zahl in der EÜR existiert ein Dokument, das sie trägt. Fünf Stapel decken bei kleinen Betrieben fast alles ab:

  • Ausgangsrechnungen, lückenlos nach Nummern. Auch die stornierten.
  • Eingangsrechnungen und Quittungen für alles, was betrieblich veranlasst ist — Material, Software-Abos, Fachliteratur, Porto.
  • Kontoauszüge des Geschäftskontos, für das ganze Jahr.
  • Anschaffungen von Anlagegütern wie Rechner oder Kamera, mit Kaufdatum. Über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird der Preis nicht sofort abgezogen, sondern über die Nutzungsdauer verteilt (Abschreibung). Wo genau die Grenze liegt und welche Nutzungsdauer gilt, klären Sie einmalig mit Ihrem Steuerberater — danach wissen Sie es für alle folgenden Jahre.
  • Fahrten und Reisen, wenn Sie sie absetzen: Datum, Ziel, Anlass, Kilometer.

Eine Besonderheit betrifft Sie als Kleinunternehmer bei den Ausgaben: Die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bekommen Sie nicht erstattet. In Ihrer EÜR steht deshalb der Bruttobetrag als Betriebsausgabe — 119 € sind 119 € Ausgabe, nicht 100 €.

Digitale Belege sind Originale und dürfen digital bleiben. Ein Papierbeleg darf eingescannt und danach vernichtet werden, wenn der Scan bildlich mit dem Original übereinstimmt und der Ablauf in Ihrer Verfahrensdokumentation beschrieben ist. Die Regeln dazu stehen im Ratgeber GoBD einfach erklärt.

Acht Jahre — und bei E-Rechnungen zählt der Ausdruck nicht

Rechnungen und Buchungsbelege bewahren Sie acht Jahre auf. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist: Ein Beleg aus März 2026 muss bis Ende 2034 vorliegen.

Für Papier und PDF ist das eine reine Platzfrage. Bei einer eingegangenen XRechnung ist es eine inhaltliche: Aufbewahrungspflichtig ist die XML-Datei selbst, nicht die hübsche Ansicht, die Sie daraus erzeugen. Wer ausdruckt und das Original löscht, hat den Beleg formal verloren. Einzelheiten mit Beispielen: E-Rechnung archivieren nach GoBD.

Was die E-Rechnung an Ihrer Buchhaltung ändert

Zwei Sätze, die ständig verwechselt werden:

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025. Ohne Ausnahme für Kleinunternehmer. Ein normales E-Mail-Postfach genügt dafür — Sie müssen nichts kaufen.

Ausstellen müssen Sie keine, dauerhaft nicht. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind davon befreit (§ 34a UStDV), ohne Stichtag und ohne Übergangsfrist. Ihre eigenen Rechnungen dürfen Papier oder PDF bleiben; wie sie aussehen müssen, steht unter Rechnung als Kleinunternehmer schreiben.

Praktisch verändert sich also nur Ihr Posteingang, und der verändert sich zunehmend: Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz ihre B2B-Rechnungen strukturiert ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 alle übrigen. Was heute noch als PDF kommt, kommt dann als XRechnung oder als ZUGFeRD-PDF ab dem Profil EN 16931. Der Fristenplan im Detail: E-Rechnung Pflicht: Fristen.

Für die laufende Ablage heißt das drei Handgriffe, alle bei uns kostenlos und ohne Konto: Datei in den Validator ziehen — Sie sehen sofort die lesbare Rechnung und daneben das Prüfergebnis nach EN 16931 und den deutschen XRechnung-Regeln; steckt das XML in einem PDF, holt es der ZUGFeRD-Extraktor heraus; beanstandete Regeln erklärt das Fehlerverzeichnis in normalem Deutsch, sodass Sie die Begründung direkt an den Lieferanten weiterleiten können. Zum Üben liegen Beispieldateien bereit.

Womit anfangen: drei Stufen

Sie müssen nicht bei Stufe 3 einsteigen. Die meisten Einzelunternehmen fahren jahrelang gut mit Stufe 1.

Stufe Werkzeug Passt, wenn Grenze
1 — Tabelle und Ordner Tabellenkalkulation für Einnahmen/Ausgaben, Ordnerstruktur nach Jahr und Monat, sprechende Dateinamen wie 2026-08-18_Lieferant_RE-4711.xml unter etwa 100 Belegen im Jahr, kaum Anlagegüter Sie tippen jede Zahl selbst; Rechenfehler fallen niemandem auf
2 — Tabelle plus kostenlose Werkzeuge wie Stufe 1, dazu Validator und ZUGFeRD-Extraktor für eingehende E-Rechnungen sowie eine Rechnungsvorlage für den Ausgang ab den ersten strukturierten Eingangsrechnungen prüft und liest die Belege, ersetzt aber die EÜR-Erfassung nicht
3 — Buchhaltungsprogramm Abo zwischen etwa 8 und 35 € im Monat, mit Bankanbindung und EÜR-Ausgabe mehrere Hundert Belege, Anlagenverzeichnis, laufende Zusammenarbeit mit einer Kanzlei monatliche Kosten; E-Rechnungsversand oft erst in höheren Tarifen

Der Sprung von 2 auf 3 lohnt sich meist an dem Punkt, an dem der Bankabgleich länger dauert als eine Stunde im Monat. Wenn Sie dagegen nur gelegentlich eine strukturierte Rechnung erzeugen wollen, sammelt E-Rechnung erstellen (kostenlos) die Wege, die ohne Abo funktionieren. Arbeitet Ihre Kanzlei mit DATEV, lohnt vorher ein Blick auf die Alternativen zum DATEV-Konto — für reinen Empfang und Prüfung brauchen Sie keines.

Häufige Fragen

Brauche ich als Kleinunternehmer einen Steuerberater? Vorgeschrieben ist er nicht. Sinnvoll wird er dort, wo einmalige Entscheidungen anstehen: Abschreibungsdauer, gemischt genutzte Anschaffungen, Auslandsumsätze, der Wechsel aus § 19 UStG heraus. Die laufende Belegsammlung schafft fast jeder selbst.

Muss ich Rechnungen nummerieren, obwohl ich keine Umsatzsteuer ausweise? Ja. Die fortlaufende, einmalig vergebene Nummer verlangt § 14 Abs. 4 UStG unabhängig vom Steuerstatus. Welche Schemata sich bewähren, steht unter Rechnungsnummer: System, Regeln, Beispiele.

Reicht ein Schuhkarton mit Quittungen? Für die Aufbewahrung theoretisch, für die Prüfung nicht: Verlangt sind Vollständigkeit und Auffindbarkeit. Ein Kartonstapel ohne Ordnung erfüllt beides nicht, sobald jemand nach einem einzelnen Beleg von 2021 fragt.

Was ist mit Rechnungen bis 250 €? Dafür genügt die vereinfachte Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV — Empfänger, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt dürfen dann fehlen. Für die Aufbewahrung gelten trotzdem dieselben acht Jahre.


Angaben Stand August 2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Stand: 2026-08-18. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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