Ratgeber · 2026-08-18

Reverse-Charge-Rechnung: Formulierung, Pflichtangaben und die Steuerkategorie AE

Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag. Stattdessen stehen darauf beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und ein Satz: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Fehlt eine der drei Angaben, ist die Rechnung formal unvollständig; steht zusätzlich „19 %“ darauf, ist sie inhaltlich falsch.

Diese Seite sortiert die Fälle: wann Reverse Charge greift, was genau auf das Dokument gehört, wo die Abgrenzung zur innergemeinschaftlichen Lieferung verläuft — und wie beides in einer E-Rechnung codiert wird.

Was Reverse Charge bedeutet

Normalerweise schuldet der Leistende die Umsatzsteuer: Er schlägt sie auf, kassiert sie mit und führt sie ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren dreht sich das um. Der Empfänger meldet die Steuer für den Umsatz selbst an und zieht sie in derselben Voranmeldung als Vorsteuer wieder ab — für ihn ein Nullsummenspiel, für die Finanzverwaltung ein Verfahren ohne Erstattungsrisiko im Ausland.

Für Sie als Rechnungsschreiber heißt das schlicht: netto fakturieren. Der Rechnungsbetrag ist der Nettobetrag, und der Zahlbetrag ist derselbe.

Wann Sie Reverse Charge anwenden

Zwei Gruppen von Fällen kommen in der Praxis vor:

Sonstige Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Damit unterliegt der Umsatz nicht der deutschen Umsatzsteuer, und der Empfänger versteuert ihn nach dem Recht seines Landes. Das ist der Standardfall für Beratung, Programmierung, Design, Werbung oder Lizenzen für einen Geschäftskunden in Wien, Amsterdam oder Warschau.

Inlandsfälle nach § 13b UStG. Hier verlagert das Gesetz die Steuerschuld innerhalb Deutschlands, unter anderem bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt, und bei Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen inländischen Unternehmer. Die Liste ist abschließend — was nicht darin steht, wird normal versteuert.

In beiden Gruppen gilt dieselbe Voraussetzung: Der Empfänger muss Unternehmer sein und als solcher auftreten. Der praktische Nachweis dafür ist seine USt-IdNr. Bestellt eine Privatperson aus Österreich bei Ihnen, greift Reverse Charge nicht — dann rechnen Sie mit deutscher Umsatzsteuer ab.

Was zwingend auf die Rechnung gehört

Angabe Warum sie nötig ist
USt-IdNr. des Leistenden Ohne eigene USt-IdNr. lässt sich der grenzüberschreitende Umsatz nicht zuordnen. Die Steuernummer ersetzt sie hier nicht.
USt-IdNr. des Leistungsempfängers Sie ist der Beleg dafür, dass der Kunde Unternehmer ist — die Grundlage des gesamten Verfahrens.
Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ Der Empfänger muss aus dem Dokument erkennen, dass er selbst abführen muss.
Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag Ein Ausweis wäre unzutreffend und verschafft dem Kunden keinen Vorsteuerabzug.

Alle übrigen Pflichtangaben bleiben unverändert bestehen — Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Leistungsbeschreibung. Die Checkliste dazu steht unter Pflichtangaben auf der Rechnung, die Frage Steuernummer oder USt-IdNr. klärt Steuernummer auf der Rechnung.

Die Formulierung

Der deutsche Wortlaut ist der maßgebliche. Bei ausländischen Kunden setzen Sie die englische Fassung daneben, damit die dortige Buchhaltung nicht rückfragt:

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge).
Reverse charge — VAT liability transfers to the recipient of this invoice.

USt-IdNr. Leistender: DE123456789
USt-IdNr. Empfänger:  ATU12345678

Formulierungen wie „umsatzsteuerfrei“, „netto ohne MwSt.“ oder „VAT 0 %“ sind kein Ersatz. Sie benennen den Grund nicht, und genau der ist verlangt.

Reverse Charge oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Die beiden Fälle werden ständig verwechselt, weil die Rechnung in beiden Fällen ohne Umsatzsteuer auskommt. Der Unterschied liegt im Gegenstand:

  • Waren, die von Deutschland in ein anderes EU-Land an einen Unternehmer gelangen, sind eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Der Hinweis lautet entsprechend „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ — nicht „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Dienstleistungen an einen Unternehmer im EU-Ausland laufen über Reverse Charge (§ 3a Abs. 2 UStG).

Beide verlangen beide USt-IdNr. Bei der Warenlieferung kommen zwei Angaben hinzu, die bei Dienstleistungen keine Rolle spielen: das tatsächliche Lieferdatum und das Zielland der Lieferung.

Fall, Steuerkategorie, Rechnungshinweis

Die E-Rechnung verlangt für jede Position und jede Steueraufschlüsselung einen Kategoriecode — einen Buchstaben, der den Fall benennt. Diese Tabelle ist die Übersetzung:

Fall Beispiel Kategorie Hinweis auf der Rechnung
Sonstige Leistung an EU-Unternehmer Beratung für einen Kunden in Wien AE Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Inlandsfall nach § 13b UStG Bauleistung an ein Bauunternehmen AE Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Warenlieferung an EU-Unternehmer Maschine nach Rotterdam K Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Leistung an eine Privatperson in der EU Onlinekurs für Kundin in Graz S Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen
Ausfuhr in ein Drittland Maschine in die Schweiz G Steuerfreie Ausfuhrlieferung

In der E-Rechnung: Kategorie statt Fließtext

Ein Prüfprogramm liest Ihren Hinweissatz nicht. Es liest den Kategoriecode. Vier Felder entscheiden über das Ergebnis:

Feld Inhalt bei Reverse Charge
BT-118 / BT-151 Kategoriecode AE in der Steueraufschlüsselung und in jeder betroffenen Position
BT-119 / BT-152 Steuersatz 0
BT-120 oder BT-121 Befreiungsgrund als Text („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“) oder als Code VATEX-EU-AE
BT-31 und BT-48 USt-IdNr. des Verkäufers und des Käufers

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung steht statt AE der Code K, und BT-72 (Lieferdatum) sowie BT-80 (Ländercode des Lieferorts) müssen gefüllt sein.

Diese drei Regeln melden sich, wenn etwas davon fehlt:

Regel Was der Prüfer beanstandet
BR-AE-02 Eine Position hat Kategorie AE, aber es fehlt die USt-IdNr. des Verkäufers oder die des Käufers
BR-AE-05 Eine Position mit AE trägt einen Steuersatz ungleich 0 — meist blieben 19 % aus der Vorlage stehen
BR-IC-02 Eine Position mit K ohne die beiden USt-IdNr.

Der häufigste Auslöser ist banal: Die Software kennt den Kunden als EU-Unternehmen, hat aber im Stammsatz kein Feld für dessen USt-IdNr. gefüllt. Der Hinweistext erscheint dann korrekt in der Sichtansicht, während das XML die Nummer nicht enthält.

Prüfen, bevor die Rechnung rausgeht

Ob Ihre Software die Kategorie richtig gesetzt hat, sehen Sie der PDF-Ansicht nicht an. Deshalb:

  • Validator — Datei hineinziehen, Ergebnis sofort. Geprüft wird gegen EN 16931 und die deutschen XRechnung-Regeln, kostenlos und ohne Konto. Daneben erscheint die lesbare Rechnungsansicht, in der Sie den Steuerblock direkt kontrollieren können.
  • Fehlerverzeichnis — jede Regel mit Ursache und Lösung in normalem Deutsch. Bei kaputten Dateien hilft zusätzlich die KI-Korrektur; Geschäftsdaten wie USt-IdNr. oder IBAN erfindet sie bewusst nicht.
  • Beispieldateien — fertige XRechnungen zum Ausprobieren, bevor Sie eine echte Kundenrechnung hochladen.
  • ZUGFeRD-Extraktor — holt das XML aus einem ZUGFeRD-PDF heraus, damit Sie sehen, was tatsächlich verschickt wurde.

Häufige Fragen

Der Kunde hat keine USt-IdNr. — was dann? Dann behandeln Sie ihn wie einen Privatkunden und rechnen mit deutscher Umsatzsteuer ab. Fragen Sie vor der ersten Rechnung nach der Nummer, nicht danach; eine Korrektur ist deutlich aufwendiger.

Darf ich zur Sicherheit trotzdem 19 % ausweisen? Nein. Ein Steuerausweis in einem Reverse-Charge-Fall ist falsch, verschafft dem Kunden keinen Vorsteuerabzug und muss korrigiert werden.

Gilt Reverse Charge auch für Kunden in der Schweiz oder in Großbritannien? Das sind Drittländer, keine innergemeinschaftlichen Fälle. Ob dort eine vergleichbare Übertragung der Steuerschuld gilt, richtet sich nach dem Recht des Ziellandes — die Rechnung selbst enthält in aller Regel ebenfalls keine deutsche Umsatzsteuer.

Muss eine Reverse-Charge-Rechnung eine E-Rechnung sein? Für den Empfang gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen: Sie müssen E-Rechnungen annehmen können. Die Pflicht zum Ausstellen greift ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und ab 2028 für alle übrigen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen befreit (§ 34a UStDV), müssen aber empfangen können. Die Fristen im Detail: E-Rechnungspflicht 2025–2028.

Wie lange muss ich solche Rechnungen aufbewahren? Acht Jahre — bei E-Rechnungen den strukturierten Datensatz selbst, nicht einen Ausdruck. Wie Sie die Datei überhaupt lesbar machen, zeigt XRechnung öffnen und anzeigen.


Angaben Stand August 2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Stand: 2026-08-18. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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Datei prüfen statt raten